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Hilfe für Pflegebedürftige

Wenn ein Mensch pflegebedürftig wird, sehen er, seine Angehörigen und Partner/in sich in vielen Fällen mit einer unbekannten und auch verunsicherten Situation konfrontiert. Die Pflege alleine zu Hause zu übernehmen, bedeutet oft für den Pflegenden eine große körperliche und seelische Belastung. Damit Angehörige möglichst eigenständig in der gewohnten Umgebung leben können, gilt der Grundsatz "ambulant vor stationär". Präventive, ambulante, offene und vorstationäre Angebote besitzen Vorrang vor teilstationären und vollstationären Einrichtungen. Möchte man dafür sorgen, dass die Eigenständigkeit und Selbstständigkeit des pflegebedürftigen Menschen möglichst lange aufrecht erhalten wird, sollte auf Dauer eine Lösung für die "Pflege in den eigenen vier Wänden" gefunden werden.

Mit welchen materiellen und finanziellen Hilfen können die Angehörigen rechnen, die Pflegebedürftige versorgen? Welche Leistungen erbringen die Pflegekassen? Was bedeuten die verschiedenen Pflegestufen und viele weitere Fragen stellen sich in einer solchen Situation. Was versteht man unter Pflegebedürftigkeit? Hierüber gibt uns das Sozialgesetzbuch XI Auskunft. Kostenträger für die (kurzfristige) häusliche Krankenpflege für den zu Pflegenden ist die Krankenkasse. Beratend steht Ihnen der Sozialdienst des Krankenhauses oder die Beratungsstelle der zuständigen Pflegekasse zur Verfügung.

Versicherte erhalten die Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung nur auf Antrag, der bei der zuständigen Kranken- bzw. Pflegekasse des Pflegebedürftigen gestellt werden muss. Nach der Antragstellung beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit einer Begutachtung, die den zu Pflegenden nach der Krankengeschichte, der Wohnsituation, bereits vorhandener Hilfsmittel und den täglichen Hilfsleistungen, befragt. Der MDK gibt seine Empfehlung an die Pflegekasse mit allen ausführlichen Angaben zu notwendigen Hilfeleistungen, dem täglichen Zeitaufwand für die benötigte Hilfen. Danach wird die Pflegekasse über die Höhe der Leistungen für den Betroffenen entscheiden.

Sind Sie mit der Entscheidung der Pflegestufe nicht einverstanden, muss ein Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid bei der zuständigen Pflegekasse eingelegt werden. Der Widerspruch sollte genau begründet sein: mit Angaben der Hilfen, die Sie täglich für den Pflegeaufwand, zum Beispiel der Körperpflege, Ernährung und Mobilität des Pflegebedürftigen, benötigen. Als zuständige Aufsichtsbehörde für die landesunmittelbaren Pflegekassen (z. B. der AOK Hessen) ist das Hessische Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit, Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden, zuständig.

Die Pflegeversicherung soll vorrangig die häusliche Pflege unterstützen, damit der Pflegebedürftige möglichst lange in seiner häuslichen Umgebung bleiben kann (§ 3 SGB XI). Zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen, steht Ihnen Frau Diana Gillmann-Kamm, Beratungsstelle Altenhilfe beim Diakonischen Werk Biedenkopf-Gladenbach, Wilhelmstraße 2, 35075 Gladenbach, Mobil 0151 54673731, gerne zur Verfügung. Eine Liste der ambulanten Pflegedienste kann Ihnen die Pflegekasse zur Verfügung stellen.

Fragen zum Pflegegeld, der häuslichen Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, unterstützende Hilfen für pflegende Angehörige, teilstationäre Pflege, stationäre Kurzzeitpflege oder Anstellung einer Hilfskraft, beantwortet Ihnen das Hessische Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit in Wiesbaden. Die Broschüre "Pflegebedürftig - Was ist zu tun?" können Sie dort kostenlose anfordern. Die Internetadresse lautet:

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