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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Seit dem 1. September 2009 gelten neue gesetzliche Vorgaben für die Abfassung einer Patientenverfügung, deren Wirksamkeit unter anderem durch eine Vorsorgevollmacht gestärkt wird.

In einer solchen Vollmacht wird eine Person mit der Vertretungsmacht ausgestattet, für den Betroffenen eine Willensbekundung abzugeben, Entscheidungen zu treffen und Rechtsgeschäfte zu tätigen. Nur so wird sichergestellt, dass die Person des Vertrauens, welche im Vorfeld die Vorstellungen und Wünsche mit dem Betroffenen besprochen hat, mit der nötigen rechtlichen Kompetenz für die Patientin oder den Patienten entscheiden kann. Ehepartner oder Familienangehörige sind gesetzlich nicht befugt, ohne Vollmacht für den jeweils Betroffenen tätig zu werden. Ohne Vorsorgevollmacht kann eine Patientenverfügung schnell anders interpretiert oder benutzt werden, als es der Patient gewünscht hätte oder sie wird ignoriert; dann wird vom Betreuungsgericht auf Antrag ein Betreuer bestellt, der die Rechte des Betroffenen wahrnimmt.

Keinesfalls sollte, ohne Beratung und ohne einer Absprache mit den Angehörigen oder einer Vertrauensperson, eine vorformulierte Patientenverfügung unterzeichnet werden. Jeder kann selbst entscheiden, mit welcher Person seines Vertrauens er die Patientenverfügung erstellen möchte, zum Beispiel einer Ärztin, einem Arzt oder ob er juristische bzw. anwaltliche Beratung wünscht.

Vom Gesetzgeber ist eine Beratungspflicht bisher nicht vorgesehen. Er geht davon aus, dass es sich bei den Entscheidungen über ärztliche Eingriffe oder Heilbehandlungsmaßnahmen nur um medizinisch indizierte Maßnahmen handelt, und nicht darum, dass unnötige, lediglich Leiden verursachende ärztliche Eingriffe und Behandlungsformen Gegenstand von Patientenverfügungen sein sollen.

Durch das neue Gesetz ändert sich nicht viel. Was sich geändert hat, ist, dass den behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie den Bevollmächtigten bzw. Betreuern eine besonders zentrale Rolle zugeschrieben wird, wenn es um die Interpretation von Patientenverfügungen geht.

Patientenverfügungen sind nach dem Gesetz nicht befristet und müssen nicht in bestimmten Zeitabständen erneuert werden. Sinnvoll ist es, diese in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren, ob die Festlegung noch dem eigenen Willen entspricht oder ob sie an die derzeit gesundheitliche Situation angepasst werden sollte.

Ein Widerruf der Patientenverfügung ist jederzeit möglich.

Ab dem 1. September 2009 müssen Patientenverfügungen schriftlich verfasst und vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sein.

„Alte“ Patientenverfügungen, die vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung verfasst wurden, bleiben grundsätzlich auch nach der neuen Rechtslage wirksam.

Ratsam ist es, einen Hinweis auf dieses Schriftstück bei sich zu tragen, dass es eine Verfügung gibt und wo sie zu finden ist.

Unsere Vorstellungen, Gefühle, Ansichten und die ständig wachsenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten können sich ändern. Die persönliche Begleitung durch Angehörige, Personen des Vertrauens, Freunde und Bevollmächtigte sind ausschlaggebend, ob eine Patientenverfügung unbedingt erforderlich ist.

Weitergehende Ratschläge, Textbausteine und Formulierungshilfen gibt es beim Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37 in 10117 Berlin, Telefon 030 18580-0. Die Broschüre „Patientenverfügung“ ist kostenlos und kann auch unter www.bmj.de/patientenverfuegung (pdf-Format) abgerufen werden.

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