Pflegestärkungsgesetz II
Das Pflegestärkungsgesetz II bringt grundlegende Veränderungen und Verbesserungen im Pflegesystem: für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegekräfte. Aber auch für Beschäftigte in den Kommunen, bei den Pflegekassen und in der Wirtschaft kommt es zu Neuerungen. Das Pflegestärkungsgesetz II ist somit eine große planerische und organisatorische Herausforderung, die von vielen gemeinsam gemeistert werden muss. Es ist ein Kraftakt, der 2017 in eine individuellere Begutachtung und passgenauere Pflegeleistungen mündet.
Bei den Neuerungen ab 2017 profitieren die Pflegebedürftigen in Deutschland vom Pflegestärkungsgesetz II. Mit dem 1. Januar gelten die neuen Leistungsansprüche in den fünf Pflegegraden. Die Beurteilung der individuellen Pflegebedürftigkeit erfolgt anhand des neuen Begutachtungsverfahrens.
Für Personen, die bereits im Jahre 2016 Leistungen der Pflegeversicherung bekamen, gibt es einfache Überleitungsregelungen. So wird bei den vorwiegend körperlich beeinträchtigten Pflegebedürftigen aus Pflegestufe I (2016) automatisch Pflegegrad 2 (2017) und aus Pflegestufe II (2016) automatisch der Pflegegrad 3 (2017).
Bei Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, zum Beispiel Menschen mit einer demenziellen Erkrankung, wird beim Übergang "plus 2" gerechnet. In dieser Gruppe verwandelt sich beispielsweise die Pflegestufe I (2016) automatisch in Pflegegrad 3 (2017) und Pflegestufe III (2016) automatisch in Pflegegrad 5 (2017).
Für alle Menschen, die 2017 pflegebedürftig werden und erstmals einen Antrag auf die Leistungen der Pflegeversicherungen stellen, gilt dann - wie bereits oben erwähnt - das neue Begutachtungsverfahren.
Bundesministerium für Gesundheit Stand 15.08.2015